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DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 6
(1) 1Vergrößert oder verkleinert sich der Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers, so sind in den beiden folgenden Jahren die ihm zuzurechnenden Aufwendungen für jeden zusätzlichen Schüler mit Beförderungsanspruch um seine durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler im vorvorhergehenden Jahr zu erhöhen oder für jeden entfallenden Schüler entsprechend zu vermindern. 2Der Aufgabenträger meldet dem Landesamt für Statistik die durch die Änderung seines Zuständigkeitsbereichs bedingte Änderung der Schülerzahl.
(2) Bei einem neu hinzukommenden Aufgabenträger werden im ersten Jahr und in den beiden nachfolgenden Jahren die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler seiner Gruppe zugrunde gelegt, soweit nicht tatsächliche Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung nach der Schülerbeförderungsverordnung für ein volles Kalenderjahr in der Jahresrechnungsstatistik erfasst sind.