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DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 4
1Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 gehören auch diejenigen Schüler, die vom Aufgabenträger auf Grund § 2 Abs. 3 und 4 der Schülerbeförderungsverordnung vom 29. Juli 1983 (GVBl S. 553), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1986 (GVBl S. 102), befördert werden. 2Zu den Schülern mit Beförderungsanspruch nach § 3 Nr. 1 gehören nicht diejenigen Schüler, die nur auf dem Weg von einem Unterrichtsort zum anderen befördert werden. 3Wenn ein Beförderungsanspruch gegenüber mehreren Aufgabenträgern besteht, ist die Schülerin oder der Schüler nur von demjenigen Aufgabenträger nach § 5 zu melden, in dessen Gebiet nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler wohnhaft ist.