Inhalt
Die im Staatshaushaltsplan bei Kap. 13 10 Tit. 633 01-6 bereitgestellten Mittel werden bis auf die für den Ausgleich von Härten benötigten Mittel und die den Modellkommunen nach § 3a Abs. 2 bis 5 zuzuweisenden Mittel nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und den Aufwendungen der Aufgabenträger für die notwendige Schülerbeförderung verteilt (Verteilungsmasse).