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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 5
Auswahl von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen
(1) 50 v. H. eines Aufnahmejahrgangs für die Studienförderung sind für Absolventen und Absolventinnen von bayerischen Schulen und Institutionen, welche die Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, vorgesehen.
(2) 1Die Aufnahmeentscheidung erfolgt auf Grundlage der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der Ergebnisse einer von der zuständigen Schulverwaltung durchgeführten Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Bestenauslese. 2Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und wird benotet. 3Die Prüfung hat neben dem Wissensstand der Prüflinge deren Hochbegabung und umfassende Allgemeinbildung aufzuzeigen.
(3) 1Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein:
1.
die Hochschulreife oder Fachhochschulreife wurde mit einer Note von mindestens 1,3 in Bayern erworben und
2.
es wurden folgende Leistungen erbracht:
a)
beim Besuch der gymnasialen Oberstufe wurde in der Gesamtqualifikation aus
aa)
Block I, der Qualifikationsphase, eine Summe von mindestens 524 Punkten eingebracht, davon
aaa)
aus den Fächern
Deutsch,
Mathematik,
fortgeführter Fremdsprache sowie
entweder aus dem Fach Geschichte oder einer in vier Ausbildungsabschnitten belegten Naturwissenschaft
insgesamt 209 Punkte, sowie
bbb)
in jeder der eingebrachten Halbjahresleistungen mindestens 12 Punkte und
bb)
Block II, der Abiturprüfung, eine Summe von mindestens 250 Punkten,
b)
beim Erwerb der Hochschulreife gemäß Begabtenprüfungsverordnung wurden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Gesamtpunktzahl von mindestens 428 Punkten und in den schriftlichen Arbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Summe von mindestens 38 Punkten einfacher Wertung erreicht oder
c)
beim Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule wurde in den schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife oder der Hochschulreife ein Notendurchschnitt von mindestens 1,5 (12,5 Punkte) erzielt, wobei keine Einzelnote schlechter als 2 (10 Punkte) sein darf.
2Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist von den Leitern und Leiterinnen der Schulen und Institutionen, welche die Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, für die Prüfung nach Abs. 2 vorzuschlagen. 3Übersteigt die Zahl der vorgeschlagenen Schulabsolventen und Schulabsolventinnen das Dreifache der für deren Förderung vorhandenen Plätze, kann eine Vorauswahl getroffen werden, die die Anzahl der zu Prüfenden auf das Dreifache der für die Förderung von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen vorhandenen Plätze im Weg der Bestenauslese beschränkt; die Vorauswahl bestimmt sich nach der Gesamtqualifikation (in der Regel Gesamtpunktzahl) des Schulabschlusses, welche die Absolventen und Absolventinnen erreicht haben.