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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 3
Anrechnungsregelungen, Geldleistungen
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einkommen der Geförderten auf die zu gewährenden Geldleistungen anzurechnen. 2Für die Bestimmung des Einkommens gilt § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) – mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 BAföG – entsprechend. 3Leistungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Einkommen.
(2) Der Berechnungszeitraum für das Einkommen der Geförderten bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 22 BAföG.
(3) 1Vom Einkommen der Geförderten werden Freibeträge in entsprechender Anwendung des § 23 BAföG – mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BAföG – gewährt. 2Einkünfte der Geförderten aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit von maximal einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet. 3Andere Einkünfte werden angerechnet, soweit das Jahreseinkommen gemäß Abs. 2 nach Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Kirchensteuer sowie die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen 3 070 € übersteigt. 4Dieser Betrag erhöht sich um 1 025 € für jedes zu unterhaltende Kind.
(4) 1Geldbeträge werden auf volle Euro abgerundet. 2Eine Auszahlung von Beträgen unter 50 € erfolgt nicht.