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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 28
Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. 2Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. 3Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.