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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 26
Vorübergehende Abwesenheit
1Die Kosten nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Kostenschuldner zur Verfügung gehalten wurden.