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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 22
Kostenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung (Benutzungsgebühren) erhoben.
(2) Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden Kosten rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.