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BayDSchG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.06.1973
Art. 16
Kostenfreiheit
1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben. 2Schließt die Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO oder die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmung oder die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.