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BayDSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2018
Art. 22
Geldbußen
(zu Art. 83 DSGVO)
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.