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Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) BayRS 2031-1-1-F (Art. 1–78)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–5)
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Teil 2 Disziplinarmaßnahmen (Art. 6–17)
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Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren (Art. 18–41)
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Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren (Art. 42–73)
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Abschnitt 1 Disziplinargerichtsbarkeit (Art. 42–49)
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Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 50–61)
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Unterabschnitt 1 Klageverfahren (Art. 50–59)
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Unterabschnitt 2 Besondere Verfahren (Art. 60–61)
Art. 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Art. 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
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Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 62–65)
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Abschnitt 4 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (Art. 66–71)
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Abschnitt 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren (Art. 72–73)
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Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung (Art. 74–76)
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Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 77–78)
[Schlussformel]
Inhalt
BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
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Unterabschnitt 2 Besondere Verfahren
Art. 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Art. 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen