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BayDG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 24.12.2005
Art. 64
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) 1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. 3§ 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.