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Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850) BayRS 2020-4-2-I (Art. 1–103)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Bezirks (Art. 1–20)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Bezirks (Art. 21–52)
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Dritter Teil Bezirkswirtschaft (Art. 53–89)
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1. Abschnitt Haushaltswirtschaft (Art. 53–62)
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2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 63–65)
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3. Abschnitt Vermögenswirtschaft (Art. 66–71)
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a) Allgemeines (Art. 66–69)
Art. 66 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
Art. 67 Veräußerung von Vermögen
Art. 68 Rücklagen, Rückstellungen
Art. 69 Insolvenzverfahren
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b) Vom Bezirk verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen (Art. 70–71)
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4. Abschnitt Unternehmen des Bezirks (Art. 72–81a)
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5. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen (Art. 82–84a)
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6. Abschnitt Prüfungswesen (Art. 85–89)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 90–100)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 101–103)
Inhalt
BezO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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a) Allgemeines
Art. 66 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
Art. 67 Veräußerung von Vermögen
Art. 68 Rücklagen, Rückstellungen
Art. 69 Insolvenzverfahren