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BezO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 47
Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
1Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.