Inhalt

BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 39
Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) 1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.