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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 28
Weitere Ausschüsse
(1) 1Der Bezirkstag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. 2Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Bezirkstag in der Geschäftsordnung (Art. 37). 3Art. 26 Abs. 2 und 3 und Art. 27 gelten entsprechend.
(2) 1Der Bezirkstag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Bezirkstag, der Bezirksausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 29 ist nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.
(3) 1Den Vorsitz in den weiteren Ausschüssen führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. 2Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident, mit deren zusätzlichen Zustimmung auch ein vom Bezirkstag bestimmtes Bezirkstagsmitglied, den Vorsitz führen. 3Ist die oder der Vorsitzende verhindert oder persönlich beteiligt, so führt ihr oder sein Vertreter den Vorsitz. 4Ist dieser bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.
(4) Weitere Ausschüsse können vom Bezirkstag jederzeit aufgelöst werden.