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Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850) BayRS 2020-4-2-I (Art. 1–103)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Bezirks (Art. 1–20)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Bezirks (Art. 21–52)
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1. Abschnitt Bezirksorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 21–34)
Art. 21 Hauptorgane
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a) Der Bezirkstag (Art. 22–24)
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b) Der Bezirksausschuß und die weiteren Ausschüsse (Art. 25–29)
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c) Die Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihre Stellvertretung (Art. 30–33a)
Art. 30 Wahl und Rechtsstellung der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer Stellvertretung
Art. 31 Weitere Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
Art. 32 Vorsitz im Bezirkstag; Vollzug der Beschlüsse
Art. 33 Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten
Art. 33a Vertretung des Bezirks nach außen; Verpflichtungsgeschäfte
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d) Bezirksbedienstete (Art. 34)
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2. Abschnitt Regierung und Bezirk (Art. 35–36)
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3. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 37–46)
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4. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 47–52)
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Dritter Teil Bezirkswirtschaft (Art. 53–89)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 90–100)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 101–103)
Inhalt
BezO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 22.08.1998
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c) Die Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihre Stellvertretung
Art. 30 Wahl und Rechtsstellung der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer Stellvertretung
Art. 31 Weitere Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
Art. 32 Vorsitz im Bezirkstag; Vollzug der Beschlüsse
Art. 33 Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten
Art. 33a Vertretung des Bezirks nach außen; Verpflichtungsgeschäfte