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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 30
Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen
(1) 1Für Erdbestattungen und für Einäscherungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. 2Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass
1.
bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
2.
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
3.
die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
4.
keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen,
5.
bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen Emissionen entstehen.
3Für Einäscherungen ist die Verwendung anderer Materialien als Vollholz zulässig, wenn die Särge den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 1 und 5 entsprechen.
(2) 1Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 untersagt. 3Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.
(3) Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(4) Särge und Urnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(5) 1Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 4 gelten entsprechend.