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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.09.1970
Art. 8
Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) 1Träger von Friedhöfen können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. 2Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet.
(3) 1In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. 2Die Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten haben der Gemeinde die Kosten zu ersetzen, die aus der Beisetzung der dort Verstorbenen oder tot Aufgefundenen entstehen und anderweitig nicht gedeckt sind.
(4) 1In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist; Absatz 3 gilt entsprechend. 2Bestattungs- und Totengedenkfeiern und die Gestaltung der Grabstätten dürfen das religiöse Empfinden der Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verletzen.