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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.09.1970
Art. 11
Schließung und Entwidmung
(1) 1Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.
(2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.
(3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.