Inhalt
Art. 6
Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
(1) 1Für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburt) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften über Leichen und Aschenreste Verstorbener sinngemäß. 2Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann bestattet werden. 3Sofern Fehlgeburten nicht nach Satz 2 bestattet werden, müssen sie, soweit und solange sie nicht als Beweismittel von Bedeutung sind, durch den Verfügungsberechtigten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet oder, wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 4Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.