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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 3a
Todesbescheinigung
(1) Der Arzt hat über die Leichenschau eine Todesbescheinigung auszustellen, die aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil besteht.
(2) 1Die Todesbescheinigung wird bei unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk der Sterbeort liegt, aufbewahrt. 2Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. 3 Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen die Todesbescheinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben auswerten.
(3) 1Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diesen nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 können Auskünfte erteilt oder Einsicht auch gewährt werden,
1.
soweit die auskunftsuchende Person oder Behörde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Interessen des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder
2.
wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a)
durch sofortige Anonymisierung der Angaben oder auf andere Weise sichergestellt wird, daß schutzwürdige Interessen der verstorbenen Person nicht beeinträchtigt werden oder
b)
das öffentliche Interesse an der Forschung das schutzwürdige Interesse der verstorbenen Person erheblich übersteigt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3Die auskunftsuchende Person oder Behörde darf personenbezogene Daten, die sie auf diese Weise erfährt, nur zu dem von ihr im Antrag angegebenen Zweck verwenden.
(4) 1Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, entscheidet die Regierung, in deren Bezirk die Auskunft oder Einsicht gewährt werden soll; betrifft das Forschungsvorhaben mehrere Regierungsbezirke, bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die zuständige Regierung. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde.
(5) Befugnisse zur Einsichtnahme auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.