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BestG
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 13a
Enteignung
Zur Schaffung oder Änderung von Bestattungseinrichtungen kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung1)

BayRS 2141-1-I

enteignet werden.