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Art. 62
Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte und Beamtinnen zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3.