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BayBesG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 16
Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) 1Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 2,8 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.