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Art. 12
Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Besoldung können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) 1Der Dienstherr kann gegenüber Ansprüchen auf Besoldung ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten oder die Berechtigte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.