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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 52
Umgang mit Explosivstoffen
1Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
1.
nach einem dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Sinn von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet sind und für die die zuständige Bergbehörde einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, oder
2.
einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen.
2Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.