Inhalt
    
    
            
              § 52
               Umgang mit Explosivstoffen 
              
             
             1Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
            
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                nach einem dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Sinn von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet sind und für die die zuständige Bergbehörde einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, oder 
- 2.
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                einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen. 
 2Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.