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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 32
Offenes tragbares Geleucht
1Wer mit tragbarem offenem Geleucht ausgerüstet ist, muss hierfür Anzündmittel mit sich führen. 2Das Entleeren von Karbidbehältern von Acetylenlampen ist unter Tage verboten und über Tage nur an den vom Unternehmer hierfür bestimmten geeigneten Stellen gestattet.