Inhalt
§ 27
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
1.
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Hörbare Signale:
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„Halt“
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= 1 Schlag oder 1 Ton
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„Auf“ oder „Vorwärts“
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= 2 Schläge oder 2 Töne
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„Ab“ oder „Rückwärts“
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= 3 Schläge oder 3 Töne,
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2.
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Signale mit feststehender Leuchte:
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„Halt“
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= 1 mal ausschalten
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„Auf“ oder „Vorwärts“
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= 2 mal kurz ausschalten
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„Ab“ oder „Rückwärts“
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= 3 mal kurz ausschalten.
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(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
(3) 1Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. 2Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.