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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 27
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
1.
Hörbare Signale:


„Halt“
= 1 Schlag oder 1 Ton

„Auf“ oder „Vorwärts“
= 2 Schläge oder 2 Töne

„Ab“ oder „Rückwärts“
= 3 Schläge oder 3 Töne,
2.
Signale mit feststehender Leuchte:

„Halt“
= 1 mal ausschalten

„Auf“ oder „Vorwärts“
= 2 mal kurz ausschalten

„Ab“ oder „Rückwärts“
= 3 mal kurz ausschalten.
(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
(3) 1Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. 2Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.