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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 26
Auswechseln und Rauben des Ausbaus
1Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein ausgewechselt oder geraubt werden. 2Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragen Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten.