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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 25
Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen
(1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.
(2) 1Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muss der zuständigen Bergbehörde vorher angezeigt werden. 2Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs oder eines Gasausbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.