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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 24
Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue
Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden.