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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 22
Sicherheitsfesten
1Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitsfesten um bestehende Grubenbaue, um Schächte und zur Lagerstättengrenze entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen. 2Grubenbaue dürfen nur in angemessen vorerkundeten Bereichen erstellt werden.