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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 19
Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen
(1) 1Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit Bohrungen und bei der Untergrundspeicherung sowie bei Bohrungen nach § 127 BBergG sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. 2Abweichungen von den Anforderungen der Anlagen 1 und 2 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. 3Abweichungen von den Anlagen 1 und 2 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.
(2) 1Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) an einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte ausgebildet und nach Satz 2 geschult sind und jeweils erfolgreich die damit verbundene Prüfung abgelegt haben. 2Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. 3Die gültigen Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sind der zuständigen Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. 4Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
(3) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.