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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
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Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
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Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften (Art. 83–91)
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Unterabschnitt 1 Ruhensvorschriften (Art. 83–87)
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Unterabschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 88–91)
Art. 88 Erhöhung der Höchstgrenzen
Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55
Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
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Abschnitt 2 Versorgungsausgleich (Art. 92–93)
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Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
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Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
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Unterabschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 88 Erhöhung der Höchstgrenzen
Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55
Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge