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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764) BayRS 2033-1-1-F (Art. 1–118)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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Teil 2 Versorgungsbezüge (Art. 11–82)
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Teil 3 Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 83–93)
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Abschnitt 1 Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften (Art. 83–91)
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Unterabschnitt 1 Ruhensvorschriften (Art. 83–87)
Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
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Unterabschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 88–91)
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Abschnitt 2 Versorgungsausgleich (Art. 92–93)
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Teil 4 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Art. 94–99a)
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Teil 5 Überleitungs- und Übergangsvorschriften (Art. 100–114i)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 115–118)
Inhalt
BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
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Unterabschnitt 1 Ruhensvorschriften
Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments