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Art. 87
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Beschlusses 2005/684/EG, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.
(2) 1Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684 EG die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. 2Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.