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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 79
Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.
(2) 1Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. 2Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.