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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 86
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) 1Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. 2Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. 3Der Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 v.H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. 4Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist jeweils entsprechend anzuwenden. 5Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. 6Bei Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte oder die Beamtin, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in Art. 84 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) 1Verzichtet der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. 2Art. 85 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.
(5) 1Erhalten der Witwer, die Witwe oder die Waisen eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. 2Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 2Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist.