Inhalt
(1) 1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Abs. 2 gewährt. 2Versorgungsbezüge im Sinn des Satzes 1 sind
- 1.
-
die laufenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme des Orts- und Familienzuschlags, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Ausgleichsbetrags (Art. 70) und der Zuschläge nach Art. 71 bis 74,
- 2.
-
der Orts- und Familienzuschlag.
(2) Es gelten folgende Vomhundertsätze:
- 1.
-
60 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und 56 v.H. für die übrigen Besoldungsgruppen,
- 2.
-
84,29 v.H. für den Orts- und Familienzuschlag.
(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt wurde, sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.