Inhalt

BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 33
Sterbegeld
(1) 1Sterbegeld wird bezahlt beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sowie eines entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin, der oder die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. 2Anspruch auf Sterbegeld haben
1.
der Ehegatte,
2.
die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen,
3.
auf Antrag
a)
die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b)
Geschwister,
c)
Geschwisterkinder oder
d)
Stiefkinder,
wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) 1Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. 2Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) 1Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. 2Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt.
(4) 1Stirbt ein Empfänger von Witwengeld, so erhalten die Kinder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. 2Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes. 3Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. 4Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.