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BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 9
Nachweise
Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 8 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
Nrn. 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
2.
Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.