Inhalt
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 8 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BayBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt werden.
(3) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann im Einzelfall gestatten, dass abweichend von den Regelungen in §§ 8 und 9 Bauprodukte oder Teile baulicher Anlagen hergestellt oder Bauarten angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinn von Art. 3 BayBO nicht zu erwarten sind.