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BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 8
Anwendungsbereich
(1) Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
7.
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den Technischen Baubestimmungen gemäß Art. 81a BayBO in den Fällen des Abs. 1
1.
Nr. 1 nach lfd. Nr. A 1.2.4.1,
2.
Nr. 2 nach lfd. Nr. A 1.2.4.3,
3.
Nr. 3 nach lfd. Nr. A 1.2.3.4,
4.
Nr. 4 nach lfd. Nr. A 1.2.5.1,
5.
Nr. 5 nach lfd. Nr. A 1.2.3.1,
6.
Nr. 6 nach lfd. Nr. A 1.2.3.2,
7.
Nr. 7 nach lfd. Nr. A 1.2.3.7.