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Text gilt ab: 01.07.1965
Fassung: 29.04.1965
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm[1]
Vom 29. April/17. Mai 1965[2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm vom 29. April 1965 (GVBl. S. 108, BayRS 01-1-4-I)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen das folgende Verwaltungsabkommen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 14.6.1965 (GVBl. S. 108).