Inhalt
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Vereinbarung zwischen der Polizeidirektion Ulm und der Stadtpolizei Neu-Ulm vom 21. Februar 1963 betreffend die polizeiliche Vorführung von Gefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm gegenstandslos.