Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1965
Fassung: 29.04.1965
Art. 3
(1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.
(2) Greifen Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland rechtmäßig oder rechtswidrig in Rechte Dritter ein, so erfüllt der Träger der beauftragten Polizei die dadurch etwa entstehenden Verpflichtungen.
(3) Werden Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland durch einen Dienstunfall verletzt, so gewährt der Träger der beauftragten Polizei die Unfallfürsorge nach dem für ihn geltenden Recht.