Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1965
Fassung: 29.04.1965
Art. 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die in einer Vollzugsanstalt in Ulm einsitzen und Gerichten in Neu-Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf den Freistaat Bayern. 2Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Stadtpolizei Neu-Ulm (beauftragte Polizei) wahr.
(2) 1Der Freistaat Bayern überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die im Gerichtsgefängnis in Neu-Ulm einsitzen und Gerichten in Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf das Land Baden-Württemberg. 2Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgabe durch die Landespolizei (beauftragte Polizei) wahr.